16.02.2009 | 10:15 Uhr
Neustadt a. d. W. (ots) - Alleinerziehende erhalten einen Entlastungsbetrag, der bei Arbeitnehmern über die Lohnsteuerklasse II oder über die Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt wird. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einer rechtskräftigen Entscheidung den Entlastungsbetrag einem Vater zugestanden, obwohl sich das Kind bei ihm nur an den Wochenenden aufhielt (Urteil vom 13.8.2008, Aktenzeichen 7 K 7038/06). Über die Bedeutung des Urteils informiert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V
In der Regel erhält den Entlastungsbetrag der allein stehende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt und der auch das Kindergeld erhält. Auch wenn sich das Kind abwechselnd bei beiden Eltern aufhält, wird der Entlastungsbetrag dennoch nur einmal vergeben. Anspruch hat derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält. Liegt keine klare Zuordnung nur zum Haushalt eines Elternteils vor, erhält den Entlastungsbetrag derjenige, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung den Entlastungsbetrag dem Vater zugestanden, obwohl seine Tochter nur mit Nebenwohnsitz gemeldet war und sich nur an Wochenenden und in den Ferien bei ihm aufhielt. Die überwiegende Zeit lebte das Kind bei der Mutter, die auch das Kindergeld erhielt. Normalerweise hätte ihr der Entlastungsbetrag zugestanden. Weil sie jedoch nicht allein, sondern mit einem neuen Partner zusammen lebte, konnte sie den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen. Für diesen Fall, in dem die Steuerermäßigung sonst verloren gehen würde, hat das Finanzgericht den Abzugsbetrag dem Vater zugestanden.
Das beklagte Finanzamt hat das Urteil akzeptiert und keine Revision eingelegt. Nach Einschätzung der Vereinigten Lohnsteuerhilfe gibt es eine Reihe vergleichbarer Fälle, in denen Väter und Mütter von diesem Urteil profitieren können. Zwar sind andere Finanzämter an das Urteil nicht gebunden, aber bei Ablehnung wird für Mitglieder Rechtsmittel eingelegt, teilt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. mit.
Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe weist darauf hin, dass zum Entlastungsbetrag und der Steuerklasse II weitere Streitfälle vorliegen. So geht beispielsweise der Entlastungsbetrag verloren, wenn im Haushalt der Mutter oder des Vaters noch ein weiteres, älteres Kind lebt, das schon berufstätig ist. Hiergegen liegt eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht vor. Betroffene Steuerpflichtige sollten ihren Einkommensteuerbescheid durch einen Einspruch und Hinweis auf das bereits vorliegende Verfahren (Aktenzeichen 2 BvR 266/08) offen halten, da der Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid diese Fälle nicht erfasst. Für Mitglieder der Vereinigten Lohnsteuerhilfe gehört das Einlegen von Rechtsmitteln, so wie bei den meisten Lohnsteuerhilfevereinen zum Betreuungsservice, der mit der Prüfung der Steuerbescheide in den Beratungsstellen automatisch erfolgt. Das gesamte Leistungspaket ist mit dem einmaligen jährlichen Mitgliedsbeitrag abgegolten.
Gerne können Sie sich hierzu im Rahmen einer Mitgliedschaft* in unseren mittlerweile über 2.800 Beratungsstellen bundesweit informieren. Über die Postleitzahlensuche unter www.vlh.de finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Wir helfen Ihnen gerne, werden Sie Mitglied.
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Jörg Strötzel, Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
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Quelle: Pressemappe Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V....» |