EGMR: Bundesrepublik Deutschland erstmals wegen Recht der Großeltern auf Umgang mit dem Enkelkind verurteilt - überlange Verfahrensdauer
Ich war seit Januar 2008 alleiniger Anwalt der 3 Kläger (Vater und Großeltern väterlicherseits des Kindes) vor dem EGMR in Straßburg - Strasbourg.
Trotz Mitwirkung der deutschen Richterin am EGMR Jaeger konnte ich - nach langer Zeit - eine Verurteilung der BRD in einem Punkt erreichen (wegen überlange Verfahrensdauer).
Zum Fall ist zu sagen:
1. die Großeltern und der Vater hatten den Fall vor den Gerichten in Deutschland mit zwei anderen Anwälten nicht sehr gut betrieben. Sie nahmen Beschwerden zurück. Auch versuchten sie nie, Umgang durch Zwangsgeldandrohung zu sichern. Stattdessen begannen sie erneut erstinstanzliche Verfahren auf Umgang, wodurch sie Jahre verloren.
2. Schließlich, am Ende des letzten Verfahrens riefen sie nicht das Bundesverfassungsgericht an, was für ihre meisten Klageforderungen beim EGMR nötig gewesen wäre.
3. Seit 2004 hat niemand in einem Verfahren eine Verurteilung der BRD erreicht, an dem die deutsche Richterin am EGMR Jaeger beteiligt war. Nur eine Verurteilung wurde seit 2004 erreicht, während sie ausgeschlossen war wegen Vorbefassung mit dem Fall in der Zeit als sie noch in Deutschland am Bundesverfassungsgericht richtete.
4. Großeltern haben niemals vorher eine Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Sache wegen Umgangs mit einem Enkelkind erreicht.
EGMR: Keine angemessene Verfahrensdauer bei sechsmonatiger Untätigkeit des Gerichts in einem Verfahren über das Umgangsrecht
EGMR, Urteil vom 04.12.2008, Az. 44036/02
Wird in einem nationalen Verfahren über das Umgangsrecht eines Elternteils mit seinem Kind auf gerichtliche Anregung zwischen den Eltern eine Zwischenvereinbarung geschlossen, und scheitert diese zwischen den Parteien erzielte vorläufige Vereinbarung, ist es mit dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer nicht vereinbar, wenn von einem zuständigen Gericht ein Anhörungstermin erst sechs Monate nach dem Scheitern der Vereinbarung anberaumt wird. Ein solches Untätigbleiben verstößt gegen das Gebot der besonderen Zügigkeit, zu der die Gerichte bei Verfahren zum Personenstand grundsätzlich verpflichtet sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Alberti - Rechtsanwalt