Gerichtsurteile zum Unterhaltsrecht
Im Bundestag notiert: Unterhaltsvorschuss
veröffentlicht 19. 08 2010 (jm)
Im Bundestag notiert: Unterhaltsvorschuss

Familie, Senioren, Frauen und Jugend/Antwort
Berlin: (hib/AW/STO) Der Gesetzentwurf zur Anhebung der Altersgrenze vom 12. auf das 14. Lebensjahr zum Bezug von Unterhaltsvorschuss befindet sich in der Ressortabstimmung und wird wegen der angespannten Haushaltslage vorerst nicht weiter verfolgt. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/2337) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/2080) mit. Nach dem geltenden Unterhaltsvorschussgesetz erhalten Kinder alleinerziehender Eltern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs finanzielle Unterstützung, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, dazu nicht in der Lage oder verstorben ist.

 

Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Pressemitteilung vom 10.07.2009 - Urteil vom 07.05.2009 (9 UF 85/08)
veröffentlicht 15.01.2010 (hr)

Kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt bei bewusster Verschleierung eigener Einkünfte

Der Mann erhob im Jahre 2007 beim Amtsgericht Liebenwerda Abänderungsklage mit dem Ziel, keinen Geschiedenenunterhalt mehr zahlen zu müssen. Hierzu hat er vorgetragen, seine geschiedene Ehefrau habe sich im Rahmen verschiedener gerichtlicher Verfahren betrügerisch verhalten. Sie habe Angaben zu ihrem Einkommen unterlassen bzw. unzutreffende Angaben dazu gemacht, welche Einkommen sie erzielen könnte.

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ABC zum unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf
veröffentlicht 12. November 2009 (hr)

Mit dem "ABC zum unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf" wird die mit dem "ABC zum Zugewinnausgleich" in FamRB 2002, 287 begonnene, in loser Folge erscheinende Reihe hilfreicher ABC-Listen für den Familienrechtler fortgesetzt.
[...]
Der Sonderbedarf kann also deutlich flexibler und einfacher geltend gemacht, weshalb er dem Unterhaltsberechtigten ein willkommenes Instrument zur allfälligen Anpassung des Unterhalts an den jeweiligen Bedarf sein könnte. Doch Vorsicht ist geboten. Sonderbedarf liegt nur wegen eines unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen Bedarfs des Berechtigten vor. Regelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf des Berechtigten ist unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf und daher als laufender Unterhalt ggf. als Zuschlag zu dem meist quotal bestimmten Unterhaltsbedarf des Berechtigten einzuklagen (trennungs-, ausbildungsbedingter Mehrbedarf).

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Hinzurechnung des Kindergeldes zur Steuerschuld gemäß § 31 Satz 5 und § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG auch bei Nichtanrechnung auf den Unterhalt mit dem Grundgesetz vereinbar
veröffentlicht 12. November 2009 (hr)
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 126/2009 vom 3. November 2009
13. Oktober 2009
2 BvL 3/05

Die mit dem Unterhalt und der Betreuung von Kindern verbundenen Belastungen der Eltern werden durch steuerliche Freibeträge und durch die Zahlung von Kindergeld ausgeglichen. Für den hier zu betrachtenden Veranlagungszeitraum 2001 maßgeblich sind die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999. Danach wird die steuerliche Freistellung in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungsbedarfs durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das monatlich als Steuervergütung gezahlte Kindergeld bewirkt. Die Freibeträge werden nur dann vom Einkommen des Steuerpflichtigen abgezogen, wenn die gebotene steuerliche Freistellung nicht bereits durch das monatlich gezahlte Kindergeld bewirkt wird („Günstigerprüfung“). Sind bei der steuerlichen Veranlagung die Freibeträge abzuziehen, wird das gezahlte Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet. Nicht steuerlich zusammenveranlagten Eltern stehen die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG jeweils zur Hälfte zu. Da das Kindergeld nur einem Berechtigten - wie im Ausgangsverfahren meist dem betreuungsunterhaltspflichtigen Elternteil - ausgezahlt wird (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG), steht für die steuerliche Hinzurechnung ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch dem Erhalt von Kindergeld gleich (§ 31 Satz 5 EStG). Nach den im Veranlagungszeitraum geltenden unterhaltsrechtlichen Vorschriften war gemäß § 1612b Abs. 1 BGB das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Hälfte auf den Unterhalt anzurechnen, wenn es nicht an den barunterhaltspflichtigen Elternteil ausgezahlt wurde. Gemäß § 1612b Abs. 5 BGB unterblieb die Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt aber, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande war, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten (sog. Mangelfall).

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Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenrente (VBL) verfassungswidrig
veröffentlicht 12. November 2009 (hr)
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 121/2009 vom 22. Oktober 2009
Beschluss vom 7. Juli 2009
1 BvR 1164/07

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im Rahmen der Zusatzversorgung der VBL keine Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, erfolglos vor den Zivilgerichten.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die angegriffenen Gerichtsentscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Das letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichtshofs wurde insoweit aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

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Geschiedene Mama muss nicht voll arbeiten
veröffentlicht 31. August 2009

Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhalts wegen Betreuung eines Kindes kommt nicht in Frage, wenn das Kind altersbedingt eine weitgehend lückenlose Betreuung benötigt.

Der geschiedene Mann einer Frau, bei der das gemeinsame Kind lebt, kann nicht von seiner Ex verlangen, dass sie (wieder) ganztags - statt in Teilzeit - arbeitet, damit er seine Unterhaltszahlungen kürzen kann. Die Ex-Frau hat einen Anspruch auf vollen Unterhalt. Das gelte auch dann, wenn das Kind bereits acht Jahre alt ist. Denn auch ein achtjähriges Kind habe den persönlichen Betreuungsbedarf durch die Mutter als Hauptbezugsperson, so das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken.

Das Besondere an dem Fall war, dass das Kind durch Schule und Hort bereits 8 Stunden am Tag "fremdbetreut" wurde. Die Pfälzer Richter sahen dennoch keinen Anlass, die Mutter zur vollschichtigen Arbeit zu verurteilen, dass das Kind "altersbedingt noch eine weitgehend lückenlose Betreuung" benötige. Hier ging es um Unterhaltsansprüche ab Februar 2008, also bereits unter Geltung des neuen Rechts. (OLG Zweibrücken AZ: 2 UF 99/08)

Kürzung Unterhalt wenn Kind länger bei dem Umgangsberechtigten ist
veröffentlicht 18. Juli 2009

Immer wieder das Problem: Das Kind soll in den Ferien zum Vater, der Unterhalt zahlt. Er will dann um die Ferienzeit den Unterhalt an die Mutter kürzen. Geht das?

In der Regel nicht. ...»

Selbstbehalt kann bis auf HARTZ IV-Niveau absinken
veröffentlicht 18. Juli 2009

Wenn es darum geht, den Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes sicherzustellen, muss der Unterhaltspflichtige eine erhebliche Kürzung seines Selbstbehaltes hinnehmen.

Selbstbehalt bedeutet, ...»

Änderungen durch die Reform 2008 und neuere Urteile der Familiengerichte
veröffentlicht 18. Juli 2009

Der Gesetzgeber hat bekanntlich nach einer langen Diskussion das Unterhaltsrecht reformiert. Das alte Unterhaltsrecht war in vielen Fällen ungerecht und nicht mehr zeitgemäß – diese Einsicht teilte man über alle Lager und Parteigrenzen hinweg.

Lebenslang Unterhalt für den geschiedenen Partner? ...»