Gerichtsurteile zum Unterhaltsrecht |
Im Bundestag notiert: Unterhaltsvorschuss |
veröffentlicht 19. 08 2010 (jm) |
Im Bundestag notiert: UnterhaltsvorschussFamilie, Senioren, Frauen und Jugend/Antwort
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Brandenburgisches Oberlandesgericht: Pressemitteilung vom 10.07.2009 - Urteil vom 07.05.2009 (9 UF 85/08) |
veröffentlicht 15.01.2010 (hr) |
Kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt bei bewusster Verschleierung eigener Einkünfte |
ABC zum unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf |
veröffentlicht 12. November 2009 (hr) |
Mit dem "ABC zum unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf" wird die mit dem "ABC zum Zugewinnausgleich" in FamRB 2002, 287 begonnene, in loser Folge erscheinende Reihe hilfreicher ABC-Listen für den Familienrechtler fortgesetzt. |
Hinzurechnung des Kindergeldes zur Steuerschuld gemäß § 31 Satz 5 und § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG auch bei Nichtanrechnung auf den Unterhalt mit dem Grundgesetz vereinbar |
veröffentlicht 12. November 2009 (hr) |
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 126/2009 vom 3. November 2009
13. Oktober 2009 – 2 BvL 3/05 – Die mit dem Unterhalt und der Betreuung von Kindern verbundenen Belastungen der Eltern werden durch steuerliche Freibeträge und durch die Zahlung von Kindergeld ausgeglichen. Für den hier zu betrachtenden Veranlagungszeitraum 2001 maßgeblich sind die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999. Danach wird die steuerliche Freistellung in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungsbedarfs durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das monatlich als Steuervergütung gezahlte Kindergeld bewirkt. Die Freibeträge werden nur dann vom Einkommen des Steuerpflichtigen abgezogen, wenn die gebotene steuerliche Freistellung nicht bereits durch das monatlich gezahlte Kindergeld bewirkt wird („Günstigerprüfung“). Sind bei der steuerlichen Veranlagung die Freibeträge abzuziehen, wird das gezahlte Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet. Nicht steuerlich zusammenveranlagten Eltern stehen die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG jeweils zur Hälfte zu. Da das Kindergeld nur einem Berechtigten - wie im Ausgangsverfahren meist dem betreuungsunterhaltspflichtigen Elternteil - ausgezahlt wird (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG), steht für die steuerliche Hinzurechnung ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch dem Erhalt von Kindergeld gleich (§ 31 Satz 5 EStG). Nach den im Veranlagungszeitraum geltenden unterhaltsrechtlichen Vorschriften war gemäß § 1612b Abs. 1 BGB das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Hälfte auf den Unterhalt anzurechnen, wenn es nicht an den barunterhaltspflichtigen Elternteil ausgezahlt wurde. Gemäß § 1612b Abs. 5 BGB unterblieb die Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt aber, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande war, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten (sog. Mangelfall). |
Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenrente (VBL) verfassungswidrig |
veröffentlicht 12. November 2009 (hr) |
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 121/2009 vom 22. Oktober 2009 Beschluss vom 7. Juli 2009 – 1 BvR 1164/07 – Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im Rahmen der
Zusatzversorgung der VBL keine Hinterbliebenenrente für eingetragene
Lebenspartner. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, erfolglos vor den
Zivilgerichten. |
Geschiedene Mama muss nicht voll arbeiten |
veröffentlicht 31. August 2009 |
Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhalts wegen Betreuung eines Kindes kommt nicht in Frage, wenn das Kind altersbedingt eine weitgehend lückenlose Betreuung benötigt. Der geschiedene Mann einer Frau, bei der das gemeinsame Kind lebt, kann nicht von seiner Ex verlangen, dass sie (wieder) ganztags - statt in Teilzeit - arbeitet, damit er seine Unterhaltszahlungen kürzen kann. Die Ex-Frau hat einen Anspruch auf vollen Unterhalt. Das gelte auch dann, wenn das Kind bereits acht Jahre alt ist. Denn auch ein achtjähriges Kind habe den persönlichen Betreuungsbedarf durch die Mutter als Hauptbezugsperson, so das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken. Das Besondere an dem Fall war, dass das Kind durch Schule und Hort bereits 8 Stunden am Tag "fremdbetreut" wurde. Die Pfälzer Richter sahen dennoch keinen Anlass, die Mutter zur vollschichtigen Arbeit zu verurteilen, dass das Kind "altersbedingt noch eine weitgehend lückenlose Betreuung" benötige. Hier ging es um Unterhaltsansprüche ab Februar 2008, also bereits unter Geltung des neuen Rechts. (OLG Zweibrücken AZ: 2 UF 99/08) |
Kürzung Unterhalt wenn Kind länger bei dem Umgangsberechtigten ist |
veröffentlicht 18. Juli 2009 |
Immer wieder das Problem: Das Kind soll in den Ferien zum Vater, der Unterhalt zahlt. Er will dann um die Ferienzeit den Unterhalt an die Mutter kürzen. Geht das? |
Selbstbehalt kann bis auf HARTZ IV-Niveau absinken |
veröffentlicht 18. Juli 2009 |
Wenn es darum geht, den Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes sicherzustellen, muss der Unterhaltspflichtige eine erhebliche Kürzung seines Selbstbehaltes hinnehmen. |
Änderungen durch die Reform 2008 und neuere Urteile der Familiengerichte |
veröffentlicht 18. Juli 2009 |
Der Gesetzgeber hat bekanntlich nach einer langen Diskussion das Unterhaltsrecht reformiert. Das alte Unterhaltsrecht war in vielen Fällen ungerecht und nicht mehr zeitgemäß – diese Einsicht teilte man über alle Lager und Parteigrenzen hinweg. |