Wenn es darum geht, den Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes sicherzustellen, muss der Unterhaltspflichtige eine erhebliche Kürzung seines Selbstbehaltes hinnehmen. Selbstbehalt bedeutet, dass grundsätzlich dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 900,00 € verbleiben müssen. Der BGH hat in einem Urteil vom 09.01.2008 entschieden, dass dieser Selbstbehalt auf das Niveau von Arbeitslosengeld II gekürzt werden kann.
Lebt der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft und erspart sich dadurch Kosten für Miete bzw. die allgemeine Lebensführung, kann sein Selbstbehalt um diese Einsparungen ebenfalls gekürzt werden. Dies gilt auch dann, wenn er mit dem betreffenden neuen Partner nicht verheiratet ist, sondern in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft lebt. Bei gemeinsamer Haushaltsführung entspricht es nämlich der Lebenserfahrung, dass es zu einer Ersparnis von Kosten kommt.
Darüber hinaus urteilte der BGH, dass für den Fall, dass das Erwerbseinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, den Mindestunterhalt zu decken er unter gewissen Voraussetzungen zusätzlich zu seinem „normalen“ Beruf von ihm erwartet werden kann, dass er eine Nebentätigkeit aufnimmt. Stellt sich heraus, dass ihm die Aufnahme einer Nebentätigkeit zeitlich zumutbar wäre, er dieser aber nicht nachgeht und sich nicht darum bemüht hat, wird ihm das Einkommen fiktiv zugerechnet, was er durch Aufnahme einer Nebentätigkeit verdienen könnte. Hier kommt auch ein 400,00 € Job zusätzlich in Betracht. Dies setzt aber voraus, dass der Unterhaltspflichtige in seinem „Hauptberuf“ nicht wesentlich mehr als 45 Stunden arbeitet, da im Rahmen der Zurechnung fiktiver Nebenverdienste zu prüfen ist, ob ihm unter Abwägung seiner Lebens- und Arbeitssituation zugemutet werden kann, eine Nebentätigkeit auszuüben. Entscheidend ist also der Einzelfall. Die Zeiten für Unterhaltsschuldner werden jedenfalls härter.
Quelle: www.mein-familienrecht.de