Gerichtsurteile zum Sorgerecht |
Alleinige elterliche Sorge |
veröffentlicht 18. Juli 2009 |
Ein Antrag auf Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt voraus, dass dies dem Wohl des Kindes am Besten entspricht. Diese juristische Formulierung bedeutet: Es ist zu prüfen, ob zwischen den Eltern die Einigung in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung noch möglich ist. Die Ausübung der elterlichen Sorge setzt deshalb eine ausreichende Gesprächsgrundlage voraus. Sind die Eltern in Erziehungsfragen unterschiedlicher Meinung und besteht zwischen ihnen keine Kooperation, kann das Gericht das alleinige Sorgerecht für ein Elternteil bestimmen. Es müssen also erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten bestehen, so dass die Eltern nicht mehr in der Lage sind, an den Interessen des Kindes orientierte konstuktive und vernünftige Lösungen zu finden. Beispiel: Auf die Frage, wessen Aussage wahr ist, kam es letztlich nicht an. Entscheidend für das Gericht war, das völlig wiedersprüchliche Aussagen vorlagen, die von tiefem wechselseitigen Misstrauen geprägt sind und keinerlei Bereitschaft zu einem Konsens zeigen lassen. Da diese fehlende Kooperationsbereitschaft dem Kindeswohl schadet, hat das OLG die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben. Praxishinweis: |