Begriffsdefinition "Sorgerecht" |
Was bedeutet der Begriff "Sorgerecht"? |
veröffentlicht 18. Juli 2009 |
Sorgerecht bei Getrenntleben Seit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1998 bleibt es im Falle der Trennung und Scheidung i.d.R. bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Das Sorgerecht wird nur in Ausnahmefällen geändert, d.h. einem Elternteil ganz oder teilweise entzogen. Insbesondere, wenn ein Elternteil einen entsprechenden Antrag stellt, kann ihm das Gericht – wenn die (engen) Voraussetzungen hierfür vorliegen – die alleinige elterliche Sorge übertragen. Das ist auch für einzelne Bestandteile der elterlichen Sorge möglich, z.B. für das Aufenthaltsbestimmungsrecht, für die Gesundheitsfürsorge sowie für einmalige Sachentscheidungen, in denen sich die Eltern nicht einigen können. Was bedeutet der Begriff „Sorgerecht“? Das Sorgerecht ist, kurz gesagt, das Entscheidungsrecht der Eltern, die ja gesetzliche Vertreter ihres Kindes sind. Das Sorgerecht umfasst das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen. Die Eltern üben das Sorgerecht ganz selbstverständlich aus, aufmerksam wird man allenfalls beim Abschluss eines Ausbildungsvertrages, Eröffnung eines Bankkontos oder Beantragung eines Ausweisdokuments. In aller Regel sind sich die Eltern über die zu treffenden Entscheidungen einig, sodass es nicht zu Problemen kommt. Gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge bedeutet jedoch nicht, dass die Eltern sämtliche Entscheidungen nur gemeinsam treffen können. Das wäre insbesondere bei getrennt lebenden Eltern, um die es in diesem Beitrag geht, überhaupt nicht praktikabel. Wenn die Eltern getrennt leben und beide das Sorgerecht haben, differenziert das Gesetz nach Bedeutung bzw. Reichweite der Angelegenheit, in der Entscheidungen für das Kind zu treffen sind. Das Nähere regelt § 1687 BGB. Ist Gefahr im Verzug, liegt also ein echter Notfall vor, steht dem handelnden Elternteil ein sog. Notvertretungsrecht zu. Dieser Elternteil kann und darf dann faktisch allein in diesem Notfall entscheiden. Für die „normalen Dinge“ gibt es im Grunde genommen drei Bereiche: 1. Bereich (Angelegenheit ist für das Kind von erheblicher Bedeutung) 2. Bereich (Angelegenheiten des täglichen Lebens) 3. Bereich (Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung) (Stand: 16.07.2008) Quelle: RA Dirk Vollmer für www.ehescheidung24.de |